Von der Richtlinie zum Gesetz
Der erste Absatz von Artikel 45 verweist direkt auf die Artikel 8 und 8bis der Richtlinie 2008/98. Da die PPWR eine Verordnung ist, erhebt sie diese frühere Richtlinie zu unmittelbar geltendem Recht. Während 2008/98 noch weitgehend offene Normen enthielt, konkretisiert die PPWR diese durch die Artikel 5 bis 12: Minimierung, Recyclingfähigkeit, Einsatz von Rezyklat, Kennzeichnung und Wiederverwendung.
Dank Organisationen wie Verpact und dem früheren KIDV ist die Niederlande bereits gut vorbereitet. Viele dieser Prinzipien gelten auf unserem Binnenmarkt bereits, etwa durch Tarifdifferenzierung. Das bedeutet nicht, dass die Anforderungen niedrig sind – aber auch nicht, dass sie unerreichbar wären. Der Übergang zur PPWR wird hier daher weniger abrupt empfunden als in vielen anderen Mitgliedstaaten. Alle Anstrengungen zielen darauf ab, Verpackungen zu schaffen, die gesetzeskonform gestaltet und somit in hohem Maße recycelbar sind – mit Artikel 38 als Endziel: der Konformitätserklärung.
Der Aufbau von Artikel 45 ist klar: Absatz 45.1 verknüpft die EHV direkt mit den Artikeln 8 und 8bis der Richtlinie 2008/98 und verankert damit die Grundsätze der Abfallvermeidung und der Herstellerverantwortung in der PPWR. Absatz 45.2 setzt dies operativ um: Hersteller tragen die vollständigen Kosten für Sammlung, Transport, Verarbeitung und Berichterstattung. Diese Kostenstruktur ist in den Niederlanden bereits durch bestehende EPR-Systeme bekannt – ein Vorteil, der den Übergang zur PPWR erleichtert.
