PPWR:
RE-USE als zweite Säule
Die Bedeutung von RE-USE wird in der PPWR eindeutig hervorgehoben. Während REDUCE und RECYCLE jeweils eine Reihe von Artikeln umfassen, ist RE-USE fast ein komplettes Kapitel gewidmet:
- Artikel 11 definiert wiederverwendbare Verpackungen und legt fest, dass Unternehmen diese einsetzen müssen, sofern Wiederverwendung technisch und wirtschaftlich machbar ist.
- Kapitel 5 (Artikel 25–33) behandelt fast ausschließlich Wiederverwendung: von sektoralen Zielvorgaben bis zu Anforderungen an Systeme und Berichterstattung.
Ein kurzer Überblick über die Bestimmungen:
- Artikel 25 führt allgemeine Verpflichtungen für wiederverwendbare Verpackungen ein.
- Artikel 26–29 legen sektorale Zielvorgaben fest, z. B.:
- Gastronomie: Mindestens 10 % der Getränkeverpackungen wiederverwendbar bis 2030, steigend auf 40 % bis 2040.
- Take-away-Verpackungen: Konkrete Ziele je Mitgliedstaat ab 2030.
- Artikel 30–33 stellen Anforderungen an Rücknahme-, Reinigungs- und Wiederverwendungssysteme, einschließlich der Verpflichtung der Hersteller, diese Systeme mitzuentwickeln und zu finanzieren.
Zweifeln Sie noch an der Bedeutung dieser Strategie? Reduce und Recycle zusammen umfassen nicht so viele Artikel wie RE-USE. Das zeigt, wie umfassend und komplex sie ist – und dass hier deutlich mehr geregelt werden muss als bei den eher „one-way-kompatiblen“ Anpassungen von REDUCE und RECYCLE.