So konkretisiert die PPWR das Prinzip "Reduce“
Die Verordnung definiert Vorgaben auf mehreren Ebenen:
a) Primärverpackungen – Artikel 10
Verpackungen müssen in Gewicht und Volumen auf das notwendige Minimum reduziert werden. Kann die Flasche dünner, der Tiegel kleiner, die Verpackungsschale schmaler gestaltet werden? Dann muss genau das geschehen. Denn jedes überflüssige Gramm zählt.
b) Sekundär- und Tertiärverpackungen – Artikel 24
Gerade im E-Commerce und Versandhandel gelten klare Grenzen: maximal 50 % Leervolumen in Versandverpackungen. Heißt: kein Schuhkarton für einen Lippenstift – und keine Luftfracht für Luft.
c) Verbot bestimmter Verpackungsarten – Anhang V
Anhang V listet konkrete Verpackungstypen, die ab 2030 nicht mehr erlaubt sind: etwa Doppelverpackungen, unnötige Sleeves oder dekorative Miniaturausführungen ohne Funktion.